1. Allgemeines
Durch die Auftragserteilung erkennt der Besteller die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbe-dingungen an, deren Verbindlichkeit auch für alle zukünftigen Bestellungen, Ersatzteillieferungen und Reparaturaufträge gegeben ist, selbst wenn bei Auftragserteilung nicht auf sie Bezug genommen wird.
Schweigen auf vom Besteller verwendete, anderslautende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, die im Widerspruch zu den hier verwendeten Bedingungen stehen, gilt nicht als Anerkennung dieser Bedingungen. Anderslautende Bedingungen sind unverbindlich, selbst dann, wenn Sie der Bestellung zugrunde gelegt werden.
Sollte aus irgendeinem Grund ein Teil der vereinbarten Vertragsbedingungen nichtig sein, wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Teile dieses Vertrages nicht berührt. An die Stelle der nichtigen Bedingungen tritt die gesetzliche Regelung.
2. Angebot und Vertragsschluß
(1) Die Angebote der Fa. Kraus, Großküchentechnik (künftig Lieferer genannt)sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Die Bestellung wird mit der Unterzeichnung dieses Auftragsscheines für den Käufer rechtsverbindlich. Er ist an sein Angebot 14 Tage lang gebunden. Die Auftragsannahme erfolgt durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers innerhalb der 14-Tages-Frist.
(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen u. sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(4) Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch den Lieferer.
(5) Wir behalten uns vom Hersteller vorgenommene Konstruktions- u. Formänderungen sowie Ver-besserungen des Liefergegenstandes während der Lieferzeit vor, wenn diese Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Abweichungen in Typenbezeichnung, Maß, Inhalt, Gewicht und Farbtönen sind im Rahmen des Handelsüblichen gestattet.
3. Zahlungsmodalitäten
Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur an den Lieferer geleistet werden.
Entgegenstehende Diskontzinsen, Spesen usw. fallen dem Besteller zur Last. Die Zahlungen des Bestellers werden zunächst auf etwaige Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Kaufpreisforderung in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit angerechnet (§ 367 BGB).
Die Rechnungen über Waren und Ersatzteile sind zahlbar sofort nach Auftragserteilung rein netto.
Rechnungen über Reparaturen und Montagen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
Waren und Ersatzteile sind vom Umtausch und Rückgabe ausgeschlossen.
Sollten wir zur Rücknahme der benutzten Geräte verpflichtet oder berechtigt sein, stehen uns folgende pauschalierte Ansprüche als Mindestsummen für die Benutzung und der Wertminderung der gelieferten Ware zu:
Für die Benutzung und Wertminderung bei Rücknahme während des ersten halben Jahres nach Lieferung/Abnahme 33 % des Bestellpreises, während des zweiten halben Jahres nach Lieferung/Abnahme 40 % des Bestellpreises, während des dritten und für jedes weitere angefangene Halbjahr weitere 5 % des Bestellpreises. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass uns durch die Rücknahme kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Uns bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass der uns für Benutzung und Wertminderung entstandene Schaden höher ist. Bei der Schadensbestimmung sind Alter und Zustand des Gerätes und dessen Wiederverwertbarkeit zu berücksichtigen.
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und von uns unbestritten ist.
4. Lieferbedingungen, Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag, an dem alle Einzelheiten über die Ausführung der bestellten Geräte, Anlagen insbesondere alle technischen Fragen abgeklärt sind und dem Lieferer die genauen Unterlagen vorliegen.
(2) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus, insbesondere der Eingang der eventuell vereinbarten Zahlung.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, incl. etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(4) Liegen die Voraussetzungen des Abs. (3) vor, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterungen der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem er in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Mit Beginn der vereinbarten Lieferzeit sind wir zur Lieferung berechtigt. Kann oder will der Kunde die Ware zu diesem Zeitpunkt trotz unseres Angebotes nicht abnehmen, steht uns das Recht zu, die Ware bei uns einzulagern und zur sofortigen Zahlung zu berechnen.
Die durch diese Maßnahme oder sonstige durch den Annahmeverzug entstehenden Mehrkosten können gesondert in Rechnung gestellt werden.
(6) Bei Nichtdurchführung des Auftrages aus vom Kunden zu vertretenden Gründen gelten 25 % der Auftragssumme als Schadensersatz vereinbart. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, uns nachzuweisen, dass durch die Nichtdurchführung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Schadensersatz ist zur sofortigen Zahlung fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt uns vorbehalten.
(7)Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferer die Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen –hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc., auch wenn Sie bei Lieferanten des Lieferers oder deren Vorlieferanten eintreten – hat der Lieferer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Lieferer, die Leistung bzw. Lieferung um die Dauer der Behin-derung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(8) Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer – nach angemessener Nachfrist-setzung – berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
(9) Kommt der Lieferer mit seinen Leistungen und Lieferungen schuldhaft in Verzug, so ist der Käufer verpflichtet, ihm eine angemessene Nachfrist von 3 Wochen zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag
zurückzutreten.
(10) Der Schadensersatz wegen Nichterfüllung wird beschränkt auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede volle Woche des Verzuges, insgesamt höchstens jedoch bis zu 5 % des Rechnungs-wertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Lieferers.
(11) Der Lieferer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
5. Rücktrittsrecht des Verwenders
Bei Vorliegen von Leistungshindernissen wegen höherer Gewalt, sowie sonstigen vom Lieferer nicht zu vertretenden Hindernissen, ist der Lieferer zum Rücktritt berechtigt. Den Vertragsparteien steht es frei, in diesem Fall eine neue Leistungszeit zu vereinbaren.
6. Versand- und Gefahrenübergang
(1)Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Lieferers verlassen hat.
(2) Dem Lieferer bleibt die Auswahl des zweckmäßigsten Transportmittels und Transportweges überlassen.
(3) Der Besteller trägt alle Beförderungskosten.
7. Aufstellung, Anschluss, Montage
(1) Aufstellung, Anschluss und Montage der gekauften Geräte/Anlagen ist Sache des Bestellers und von diesem unter genauester Beachtung der Gebrauchsrichtlinien des Lieferers auf eigene Kosten und Gefahr zu besorgen.
(2) Soll der Lieferer die Geräte/Anlagen aufstellen, anschließen und montieren, so bedarf es hierzu einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.
8. Mängelanzeige
(1) Der Käufer hat dem Lieferer Mängel unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden, sind dem Lieferer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen, längstens jedoch innerhalb einer Frist von 6 Monaten.
(2) Handelt es sich um ein beidseitiges Handelsgeschäft, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten der §§ 377, 378 HGB. Danach hat der Besteller die Ware unverzüglich nach Ablieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Lieferer unverzüglich Anzeige zu machen.
(3) Als Mangel ist es auch anzusehen, wenn eine andere als die vereinbarte Ware oder eine andere als die vereinbarte Menge geliefert ist. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
9. Gewährleistung
(1) Der Lieferer gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Produkte frei von Fabrikations- und Material-mängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.
(2) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Lieferers oder Herstellers nicht befolgt, Änderungen an den Geräten/Anlagen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jegliche Gewährleistung.
(3) Der Besteller verpflichtet sich nach Geschäftsabschluss insbesondere während der Nachtzeit, bei Geschirrspülmaschinen den Wasserhahn zu schließen. Der Lieferer übernimmt keine Haftung für Wasserschäden, die nach Geschäftsschluss durch Nichtschließen des Wasserzufuhrhahnes auftreten.
(4) Sollte während der 12-monatigen Gewährleistungsfrist ein Mangel an einem gelieferten Gerät/Anlage auftreten, so kann der Lieferer nach Wahl das Gerät/Anlage reparieren oder durch Neugerät ersetzen.
(5) Schlägt die Nachbesserung des gleichen Mangels zweimal nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
(6) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
(7) Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
(8) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.
(9) Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
10. Eigentumsvorbehalt/verlängerter Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich der Nebenkosten.
Der Eigentumsvorbehalt wird durch festen Einbau von Geräten, sowie deren Anschluss an die Ver- und Entsorgungsleitungen nicht beeinträchtigt. Verarbeitet der Besteller die Ware mit anderen Waren oder baut er diese in andere Waren ein, so steht dem Lieferer das Eigentum im Verhältnis des Wertes der Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Der Besteller ist nicht berechtigt die Sachen weiter zu ver-äußern, es sei denn, dass der Lieferer dies genehmigt. Veräußert der Besteller die gekaufte Waren an einen Dritten, so tritt er bereits jetzt seine Ansprüche aus der Veräußerung mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Der Besteller ist verpflichtet eine Weiterveräußerung dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen und den empfangenen Kaufpreis unverzüglich an den Lieferer weiterzuleiten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Ware zu Verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Im Falle der Pfändung der Waren ist er verpflichtet, den Vollzugsbeamten auf das Eigentumsrecht des Lieferers aufmerksam zu machen und diesem selbst von der Pfändung durch eingeschriebenen Brief Kenntnis zu geben.
11. Versicherung
Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Geräte/Anlagen ausreichend gegen Diebstahl, Wasser- und Feuerschaden zu versichern und dies dem Lieferer nachzuweisen. Ansprüche aus derartigen Schadensfällen tritt der Käufer bereits jetzt dem Lieferer ab. Dieser nimmt die Abtre-
tung ausdrücklich an.
12. Datenschutz
Die Firma Kraus Großküchentechnik, Wertinger Str. 14, 86368 Gersthofen-Hirblingen erhebt Ihre Daten zum Zweck der Vertragsdurchführung, zur Erfüllung Ihrer vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten sowie zur Direktwerbung.
Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Art. 6 Abs. 1 b) DS-GVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet nicht statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind oder die gesetzliche Aufbewahrungspflicht erlöscht.
Sie haben das Recht, der Verwendung Ihrer Daten zum Zweck der Direktwerbung jederzeit zu widersprechen. Zudem sind Sie berechtigt, Auskunft der bei uns über Sie gespeicherten Daten zu beantragen sowie bei Unrichtigkeit der Daten die Berichtigung oder bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten zu fordern.
Sie können uns unter info@kraus-grosskuechentechnik.de oder unter Firma Kraus Großküchentechnik, Wertinger Str. 14, 86368 Gersthofen-Hirblingen erreichen.
Ihnen steht des Weiteren ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde, dem/der Datenschutzbeauftragten des Landes Bayern zu.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Augsburg/Bayern. Gerichtsstand für den Fall, dass der Besteller Vollkaufmann ist, ist ebenfalls Augsburg/Bayern.